Ausfallhonorar

Natürlich kann es vorkommen, dass eine Sitzung aus organisatorischen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht eingehalten werden kann. 

 

Da ich die mit Ihnen vereinbarten Termine fest reserviere ("Bestellpraxis"), ist im Falle Ihrer Verhinderung eine rechtzeitige Absage, d.h. mindestens zwei Werktage vorher, unbedingt erforderlich (entweder per E-Mail oder Telefon). 
Bedenken Sie bitte, dass ich nur bei rechtzeitiger Absage den Termin an eine andere hilfesuchende Person, die vielleicht dringend auf eine Sitzung wartet, vergeben kann.  

Für nicht rechtzeitig abgesagte Termine (ein Werktag, 24h im Voraus, wobei der Samstag nicht als Werktag bewertet wird) berechne ich Ihnen ein Ausfallhonorar. Die Höhe des Ausfallhonorars richtet sich nach den Stundensätzen, die Ihre Krankenkasse zum Zeitpunkt des Ausfalls bezahlt.
Diese Kosten werden von Krankenkassen nicht übernommen. 

 

Bei Nichterscheinen ohne Absage ohne nachvollziehbaren Grund erlaube ich mir das volle Honorar zu berechnen oder einen Abbruch der Therapie in Erwägung zu ziehen. 

 

Diese Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Sinne eines Vergütungsanspruchs für die Bereitstellung von Leistungen und ist entsprechend mit den Berufskammern und der Kassenärztlichen Vereinigung abgestimmt (vgl. BGB §§ 293, 296, 611 Abs.1, 615, 616, sog. „Annahmeverzug“). 

Alle Details zu Ablauf und Eventualitäten werden in den Therapievereinbarungen festgehalten, die am Anfang einer Therapie ausgehändigt und unterzeichnet werden.